>>> aber die Verkäuferin meinte, getragene Schuhe können nicht umgetauscht werden
Du darfst bei einem eindeutigen Fehler / Mangel auch nicht von Umtausch, sondern nur von Reklamation aufgrund dieses Fehlers / Mangels sprechen! Der Kauf muss nachgewiesen werden. Dazu benötigt man nicht unbedingt den Kassenbon. Ein Zeuge würde auch ausreichen. Oder der Kontoauszug bei unbarer Zahlung.
Das Gewährleistungsrecht gilt für alle Gebrauchsgegenstände - also auch für Schuhe!
Gewährleistung
In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.
Garantie
In der Umgangssprache wird unter Garantie vornehmlich die Zusicherung der Funktionsfähigkeit von Gütern – insbesondere technischer Konsumgüter – für eine bestimmte Periode bezeichnet. Bei Funktionsmängeln während dieser Periode verpflichtet sich der Hersteller oder Verkäufer, der die Garantie abgegeben hat, die Funktionsfähigkeit kostenlos wieder herzustellen. Die Bedingungen der Garantie sind in einem Garantieschein festgehalten. Der Sprachgebrauch macht häufig keinen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und einer zusätzlichen freiwillig angebotenen vertraglichen Garantie, während es sich juristisch um unterschiedliche Rechte bzw. Verpflichtungen handelt.
Quellen:
http://www.test.de/steuern-recht/meldungen/Umtausch-und-Rueckgabe-Geschenkte-Kulanz-1333057-1333677/
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie